Bier ist nicht "bekömmlich"

Bier ist nicht "bekömmlich"

Gottfried Härle, Chef der Brauerei, erhielt schon im Mai 2015 Post vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin. In der Abmahnung wurde verlangt, den Begriff "bekömmlich" aus der Werbung und vom Etikett der Biere zu nehmen. Bereits seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts bezeichnet die Brauerei Härle ihre Biere als "bekömmlich".

Das ist nicht mehr erlaubt, denn so die Argumentation, bei dem Wort "bekömmlich" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, mit der nach der Health-Claims-Verordnung der EU nicht geworben werden darf. Härle erhob Einspruch und zog zuerst vor das Landgericht Ravensburg. Erfolglos. Auch die 2. Instanz am Oberlandesgericht in Stuttgart gab dem Verband Sozialer Wettbewerb recht. Härle zog vor den Bundesgerichtshof und verlor in der letzten Woche auch in dieser höchsten Instanz.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht in Werbung für Bier vorkommen

Nach den Feststellungen des Gerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen werde. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. Die Richter entschieden, dass - nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind.

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