Glühwein mit Bierwürze?

Glühwein mit Bierwürze?

Eigentlich eine lustige Idee. Man nehme Glühwein und würze ihn mit unvergorener Bockbierwürze. Was entsteht ist "der erste gebraute Glühwein der Welt". In Flaschen abgefüllt, im Wasserbad erwärmt ist das "Glühgetränk" schnell genussfertig.

"Glühwein mit Bockbierwürze", gegen die Begrifflichkeit wehrte sich eine Weinkellerei und ist vor das Landgericht München I gezogen. Dort ist man unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Die Gericht hat der Klage stattgegeben und dem Brauhaus verboten, sein mit Bockbierwürze versetztes weinhaltiges Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig. Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten, führt das Gericht aus.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können. Zudem sei Bockbierwürze kein Gewürz. Die Bezeichnung sei historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, führte ein Sachverständiger, ein Önologe, aus. Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesgericht München I, Pressemitteilung 29/2022 vom 21.11.2022
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